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I.        Name, Sitz

 

Art. 1  

Unter dem Namen Verband Berner Forstpersonal (nachstehend VBF genannt) besteht ein Verein gemäss den Bestimmungen von Art. 60 – 79 des ZGB.

 

Art. 2  

Als Sitz gilt der Wohnort des jeweiligen Präsidenten.

 

II.       Zweck, Ziel

 

Art. 3

Der VBF bezweckt:

a.  die Förderung und Beeinflussung des Forstwesens im Kanton Bern;

b.  die Wahrung und Vertretung der Interessen des Berufsstandes gegenüber Arbeitgebern, Behörden und der Öffentlichkeit;

c.  die Förderung des Gedankenaustauschs und der Kameradschaft;

d.  die Förderung praxisgerechter Aus-, Fort- und Weiterbildung;

e.  die Förderung der Kontakte zwischen Öffentlichkeit und Wald.

 

Art. 4

Der VBF ist Kollektivmitglied beim Verband Schweizer Forstpersonal (nachstehend VSF genannt).

 

Art. 5

Der VBF bemüht sich stets, die Bestrebungen des Bernischen Forstvereins und des VSF zu unterstützen.

 

Art. 6  

Die Verbandszeitschrift des VBF ist die Zeitschrift „Der Berner Wald“.

 

III.     Mitgliedschaft



Art. 7

1.  Als Mitglieder des VBF können alle im Bereich Wald des Kantons Bern tätigen natürlichen Personen aufgenommen werden.

2.  Als Aktivmitglied gilt jede natürliche Person, die eine forstliche Ausbildung hat oder praktisch im Wald arbeitet (Forstingenieur, Förster, Forstwart - Vorarbeiter, Forstmaschinenführer, Forstwart, Waldarbeiter und Lehrlinge).

3.  Passivmitglieder und Gönner sind jene Personen, welche einen finanziellen Beitrag an den VBF leisten.

 

Art. 8  

Die Mitgliedschaft neuer Aktivmitglieder des VBF wird mit mündlicher oder schriftlicher Beitrittserklärung und durch entsprechenden Aufnahmebeschluss der Vereinsversammlung begründet. Sie endet mit dem Austritt oder dem Ausschluss aus dem VBF.

 

Art. 9

1.  Die Vereinsversammlung kann Aktivmitgliedern, Passivmitgliedern und Gönnern des Verbandes, welche sich um den VBF besonders verdient gemacht haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.

2.  Ehrenmitglieder sind vom Mitgliederbeitrag befreit.

 

Art. 10

1.  Der Austritt kann auf Ende des Vereinsjahres erfolgen und muss dem Präsidenten unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat schriftlich mitgeteilt werden.

2.  Mitglieder, die den Verpflichtungen des VBF nicht nachkommen oder deren Interessen schädigen, können von der Vereinsversammlung mit Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten aus dem VBF ausgeschlossen werden. Das betroffene Vereinsmitglied ist vor dem Ausschluss anzuhören.

 

Art. 11

1.  Jedes Mitglied (mit Ausnahme der Ehrenmitglieder) entrichtet dem VBF alljährlich bis zum 31. März einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Vereinsversammlung beschlossen wird.

2.  Austretende oder ausgeschlossene Mitglieder schulden ihren Mitgliederbeitrag bis zum Ende des laufenden Vereinsjahres.

 

IV.     Organisation

 

Art. 12
           
Die Organe des VBF sind:

       a)  die Vereinsversammlung

       b)  der Vorstand

       c)  die Rechnungsrevisoren

       d)  der Zentralvorstand

 IV. 1  Die Vereinsversammlung

 

Art. 13

1.  Die Versammlung der Mitglieder (Vereinsversammlung) bildet das oberste Organ des VBF.

2.  Jedes an der Vereinsversammlung anwesende Aktivmitglied verfügt über ein Stimm- bzw. Wahlrecht. Stellvertretung ist ausgeschlossen.

3.  Jede statutengemäss einberufene Vereinsversammlung ist, unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder, beschlussfähig.

4.  Passivmitglieder und Gönner haben kein Wahl- bzw. Stimmrecht.

 

Art. 14

1.  Die Vereinsversammlung tritt auf Einberufung durch den Vorstand ordentlicherweise einmal im Jahr zusammen. Die Einladung erfolgt spätestens 14 Tage vor der Vereinsversammlung schriftlich, unter Angabe der Traktanden.

2.  Beschlüsse können einzig über die auf der Traktandenliste aufgeführten Verhandlungsgegenstände gefasst werden.

3.  Die Vereinsversammlung erledigt die Verbandsgeschäfte, organisiert Referate aus der praktischen Forstwirtschaft und behandelt diesbezügliche Anregungen. Sie bespricht alle forstlichen und allgemeinen Zeitfragen, in welchen es besondere Interessen des VBF zu wahren gilt.

4.  Anträge aus der Mitte der Versammlung sind an den Vorstand zur Begutachtung und Antragstellung in einer nächsten Vereinsversammlung zu überweisen.

5.  Die Vereinsversammlung wird vom Präsidenten oder von seinem Stellvertreter geleitet.

6.  Der Aktuar sorgt dafür, dass über Verhandlungen, Beschlüsse und Wahlen ein Protokoll geführt wird. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Sekretär zu unterzeichnen.

 

Art. 15

1.  Die Einberufung einer ausserordentlichen Vereinsversammlung erfolgt, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies verlangt. Dieses Begehren ist begründet dem Präsidenten einzureichen.

2.  Die Einberufung einer ausserordentlichen Vereinsversammlung kann durch eine statutengemässe Vereinsversammlung verlangt werden.

3.  Der Vorstand hat die von Mitgliedern verlangte ausserordentliche Vereinsversammlung innert 3 Monaten einzuberufen.

4.  Für dringende Angelegenheiten kann die Einberufung einer ausserordentlichen Vereinsversammlung auch vom Vorstand beschlossen werden.

 

Art. 16

Die Vereinsversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a.  die Wahl der Stimmenzähler;

b.  die Genehmigung des Protokolls der letzten Vereinsversammlung;

c.  die Genehmigung des Jahresberichts des Präsidenten;

d.  die Genehmigung der Jahresrechnung;

e.  die Genehmigung des Budgets;

f.   die Entlastung des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren;

g.  die Festsetzung des Jahresbeitrages;

h.  die Bestätigung der Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern;

i.   die Wahlen des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren für die Amtsdauer von vier Jahren sowie die Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes oder von Rechnungsrevisoren;

k.  die Abänderung der Vereinsstatuten;

l.   die Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und von Mitgliedern;

m. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Liquidation des Vereinsvermögens;

n.  die Bestimmung des Tagungsortes der nächsten Vereinsversammlung auf Antrag des Vorstandes.

 

IV. 2  Der Vorstand

 

Art. 17

1.  Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern.

2.  Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Vereinsversammlung für eine Amtsdauer von 4 Jahren oder gegebenenfalls für den Rest einer Amtsdauer gewählt.

3.  Die gesamte Amtsdauer der Vorstandsmitglieder ist auf 12 Jahre beschränkt.

4.  Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Aktuar, dem Kassier und dem Beisitzer.

5.  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

6.  Der Vorstand bezieht keine Besoldung. Auslagen für Korrespondenzen und anderes sind zu vergüten.

 

Art. 18

1.  Die Vorstandsitzung wird in der Regel durch den Präsidenten oder seinen Stellvertreter geleitet. Die Einladung durch den Präsidenten kann schriftlich oder mündlich erfolgen und hat über die Verhandlungsgegenstände Auskunft zu geben. Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen.

2.  Der Vorstand ist zuständig für alle Belange, die nicht der Vereinsversammlung oder einem anderen Organ vorbehalten sind, insbesondere:

a.  die Genehmigung der Protokolle der Vorstandsitzungen;

b.  die Abnahme der Berichte der von ihr eingesetzten Kommissionen;

c.  die Organisation der Vereinsversammlung und deren Begleitanlässe;

d.  den Vollzug der Beschlüsse der Vereinsversammlung;

e.  das Führen eines Verzeichnisses von Aktiv- und Passivmitgliedern;

f.   die Vertretung des VBF Dritten gegenüber;

g.  die Vergabe von Aufträgen an Dritte.

 

Art. 19

1.  Die Kompetenz für Ausgaben des Vorstandes wird von der Vereinsversammlung  festgelegt.

2.  Der Präsident, bei dessen Verhinderung der Vizepräsident, zeichnet zusammen mit dem Aktuar oder dem Kassier kollektiv.

 

Art. 19a

1.    Der Vorstand fasst seine Beschlüsse und nimmt seine Wahlen mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Vorstandsmitglieder vor. Der Präsident stimmt mit; im Falle der Stimmengleichheit gibt der Präsident den Stichentscheid.

2.    Beschlüsse über einen gestellten Antrag können ebenfalls auf dem Korrespondenzweg gefasst werden, sofern nicht ein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt. Ein Beschluss ist angenommen, sofern ihm die Mehrheit aller Vorstandsmitglieder zustimmt. Diese Beschlüsse sind ebenfalls zu protokollieren.

 

IV. 3  Die Rechnungsrevisoren

 

Art. 20

1.  Die Rechnungsrevisoren bestehen aus zwei Mitgliedern des VBF und werden von der Vereinsversammlung für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Wahlen während der Amtsdauer gelten für den Rest der Amtsdauer. Die Rechnungsrevisoren sind wiederwählbar.

2.  Die Rechnungsrevisoren prüfen die vom Kassier aufgestellte Jahresrechnung und erstatten jährlich zuhanden der Vereinsversammlung schriftlich Bericht.

 

IV. 4  Der Zentralvorstand (ZV)

 

Art. 21

1.  Der Zentralvorstand (ZV) besteht aus dem ordentlichen Vorstand und den Präsidenten der Förstervereine der Waldabteilungen. Jede Waldabteilung ist mit einem Mitglied vertreten.

2.  Die Präsidenten der Förstervereine der Waldabteilungen sind von Amtes wegen im ZV.

3.  Der ZV bezieht keine Besoldung.

 

Art. 22

1.  Der ZV tritt auf schriftliche Einladung des Vorstandes zusammen, so oft es die Geschäfte erfordern, jedoch mindestens einmal im Jahr.

2.  Die Zentralvorstandssitzung wird in der Regel vom Präsidenten des VBF oder seinem Stellvertreter geleitet.

 

Art. 23

Der ZV ist zuständig für folgende Belange:

a.  die Prüfung aller Geschäfte, die an der Vereinsversammlung behandelt werden;

b.  das Einbringen von Anträgen der Förstervereine der
Waldabteilungen.

 

IV. 5  Förstervereine in den Waldabteilungen

 Art. 241.  Die Förstervereine der Waldabteilungen können eigene Statuten erstellen, unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen:

-    Die Förstervereine werden in jeder Waldabteilung, sofern dies möglich ist, begründet.

-    Diese haben unter der Leitung der Vorstände insbesondere folgende Aufgaben:

a.  die Einberufung zu Versammlungen;

b.  die Organisation eines jährlichen Instruktions- und Weiter-bildungstages ihrer Mitglieder in der Waldabteilung;

c.  die intensive Mitgliederwerbung für den VBF;

d.  die Vorbereitung von Anträgen für die Vereinsversammlung.

2.  Die Förstervereine der Waldabteilungen bestreiten ihre Auslagen selbst.

 

 

V. Finanzen

 

Art. 25

1.  Der VBF verfügt über folgende Einnahmen:

a.  Jahresbeitrag der Aktivmitglieder

b.  Beiträge von Passivmitgliedern

c.  andere Einnahmen

2.  Das Verbandsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

3.  Der Kassier ist verantwortlich für die Führung der Jahresrechnung sowie die Einforderung der Jahresbeiträge der Mitglieder.

4.  Überschüsse aus der allgemeinen Kapitalverwaltung sind zinstragend anzulegen.

 

Art. 26

1.  Für die Verbindlichkeiten des VBF haftet nur das Verbandsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Verbandes ist ausgeschlossen; für Personen, welche für den Verband handeln, bleibt Art. 55 Abs. 3 ZGB vorbehalten.

2.  Austretende und ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Verbandsvermögen.

 

VI. Schlussbestimmungen

 

Art. 27
Jede Statutenänderung muss auf der Traktandenliste der Vereinsversammlung angekündigt werden. Sie bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten.

 

Art. 28

1.  Die Auflösung des VBF kann nur an einer ausschliesslich hierfür einberufenen Vereinsversammlung erfolgen. Sie bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten.

2.  Sollte sich der Verband auflösen, so hat der Vorstand das allfällig verbleibende Vermögen dem Verband Schweizer Forstpersonal zur treuhänderischen Verwaltung zu übergeben. Das Verbandsvermögen ist wenn möglich einem allfällig neu gegründeten Verband mit gleichen Zielsetzungen auszuhändigen.

 

Art. 29

            Diese Statuten ersetzen diejenigen vom 4. Juni 2004. Sie treten mit der Genehmigung an der Vereinsversammlung in Kraft.

 

 

Genehmigt an der Hauptversammlung vom 2. Juni 2006 in Roggwil


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